SATZUNG 

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Lübeck-Hilfe für krebskranke Kinder e.V.“, er hat seinen Sitz in Lübeck und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheitspflege. 

Ziele des Vereins sind: 

– die Verbesserung der psychosozialen und medizinischen Situation krebskranker Kinder und Ihrer Familien in Lübeck; 

– der Ankauf von zusätzlichen medizinischen Geräten für die Behandlung krebskranker Kinder in Lübeck; 

– die Unterstützung patientenbezogener Forschungsvorhaben im Bereich der pädiatrischen Onkologie; 

– Unterstützungs- und Beratungsangebot bei und nach einer Krebserkrankung im Kindesalter 

Zur Zielverwirklichung wird der Verein der pädiatrischen Onkologie finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, damit diese die benötigten medizintechnischen und sonstigen Geräte zur Bekämpfung von Krebserkrankungen bei Kindern anschaffen kann. Die Eltern krebskranker Kinder sollen ebenfalls mit finanziellen Mitteln unterstützt werden, soweit sie einen Mehraufwand infolge der Erkrankung ihrer Kinder haben. 

Der Verein wird ferner durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf seine Ziele hinweisen. 

§ 3 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 Mitgliedschaft 

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 2 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. 

§ 6 Gemeinnützigkeit des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Vermögen und seine Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Die Geschäftsführung er-folgt ehrenamtlich. Es werden lediglich die entstehenden Aufwendungen ersetzt, die durch Beschluss des Vorstandes pauschaliert werden können. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederver-sammlung. 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

– die Mitgliederversammlung 

– der Vorstand. 

§ 9 Geschäftsführender Vorstand 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 

– dem/der 1. Vorsitzenden 

– dem/der 2. Vorsitzenden 

– dem/der Schatzmeister*in 

– dem/der Schriftführer*in 

– einem/einer Beisitzer*in 3 

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich. 

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 

Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

Zur Unterstützung und fachlichen Beratung des geschäftsführenden Vorstands werden stimmberechtigte Beisitzer gewählt, mindestens drei, höchstens acht. 

Die Mitgliederversammlung darf auf Vorschlag des Vorstandes eine/einen Ehren-vorsitzende(n) ernennen. Diese/dieser gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an. 

§ 10 Geschäftsführung des Vorstandes 

Die Geschäftsführung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden, sofern diese Tätigkeit nicht durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen worden ist. Der/die Geschäftsführer/in bereitet insbesondere die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung vor. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

Der Vorstand hat in jedem Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie kann darüber hinaus einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies notwendig machen oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung schriftlich verlangen. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die ersten/erste Vorsitzenden/Vorsitzende, bei dessen Verhinderung durch den/die zweiten/zweite Vorsitzenden/Vorsitzende. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. 

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand in Textform die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den/die Versammlungsleiter/in entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

Zur Annahme des Ergänzungsantrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4 

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiter/s/in. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. 

Beschlussfassungen über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

Über die Mitgliederversammlung wird von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll geführt, das von der/dem ersten Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet wird. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die „Deutsche Kinderkrebsstiftung“, Adenauerallee 134, 53113 Bonn. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

Fassung vom 09.05.2023 

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